Wann darf man Bäume fällen? Fristen und Gesetze in NRW
Die Grundregel: Fällverbot vom 1. März bis 30. September
Das Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 5 BNatSchG) legt fest, dass Bäume außerhalb des Waldes und außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht gefällt, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden dürfen. Das Gleiche gilt für Hecken, lebende Zäune und Gebüsche.
Der Hintergrund: In dieser Zeit brüten Vögel in Bäumen und Gehölzen. Das Fällverbot schützt ihre Nist- und Brutstätten. Die Regelung gilt bundesweit und damit auch in ganz NRW.
Was bedeutet „gärtnerisch genutzte Grundfläche"?
Das Fällverbot nach § 39 BNatSchG gilt ausdrücklich nicht für Bäume auf gärtnerisch genutzten Grundflächen. Dazu zählen Hausgärten, Kleingärten und andere Flächen, die durch regelmäßige gärtnerische Pflege geprägt sind – also Flächen, die systematisch gestaltet, bepflanzt und gepflegt werden.
Das heißt: In einem typischen Hausgarten greift das bundesweite Fällverbot grundsätzlich nicht. Bäume dürften dort rein nach dem Bundesnaturschutzgesetz ganzjährig gefällt werden.
Aber Vorsicht: Das ist nur die halbe Wahrheit. Denn selbst wenn das BNatSchG in Ihrem Garten keine Sperrfrist vorschreibt, kann eine kommunale Baumschutzsatzung die Fällung trotzdem verbieten oder genehmigungspflichtig machen. Und der Artenschutz gilt immer – unabhängig vom Standort.
Baumschutzsatzung in NRW: Jede Gemeinde entscheidet selbst
iele Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen haben eigene Baumschutzsatzungen erlassen. Diese schützen Bäume ab einem bestimmten Stammumfang – in der Regel ab 80 cm Umfang, gemessen in 1 Meter Höhe. Bei mehrstämmigen Bäumen greift der Schutz häufig schon ab 50 cm Umfang pro Einzelstamm.
Ist Ihr Baum durch eine solche Satzung geschützt, brauchen Sie eine Fällgenehmigung – egal, ob es Oktober oder Juli ist. Ohne Genehmigung darf nicht gefällt werden.
Ob in Ihrer Gemeinde eine Baumschutzsatzung gilt und welche Bäume konkret geschützt sind, erfahren Sie bei Ihrem örtlichen Umwelt-, Grünflächen- oder Ordnungsamt. Die Regelungen unterscheiden sich von Ort zu Ort teilweise erheblich. In manchen Gemeinden gibt es keine Baumschutzsatzung, in anderen sind bereits Bäume ab 60 cm Stammumfang geschützt.
Wann wird eine Fällgenehmigung erteilt?
Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn ein hinreichender Grund vorliegt. Typische Gründe sind:
- Der Baum ist krank, abgestorben oder nicht mehr standsicher.
- Der Baum gefährdet die Verkehrssicherheit oder beschädigt Gebäude und Leitungen.
- Ein geplantes Bauvorhaben erfordert die Entfernung.
- Der Baum verursacht unverhältnismäßige Beeinträchtigungen, die über das normale Maß hinausgehen.
Nicht als Grund anerkannt werden in der Regel: normaler Laubfall, üblicher Schattenwurf oder Harzflecken auf dem Auto. Das sind aus Sicht der Behörden zumutbare Begleiterscheinungen eines Baumes.
In vielen Kommunen ist bei einer genehmigten Fällung eine Ersatzpflanzung vorgeschrieben. Details dazu stehen in der jeweiligen Satzung.
Artenschutz: Gilt immer und überall
Wann darf auch in der Sperrzeit gefällt werden?
Akute Gefahr und Verkehrssicherheit:
Behördliche Ausnahmegenehmigung:
Schonende Pflegeschnitte:
Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung des Baumes – also etwa die Entfernung von Totholz oder beschädigten Ästen – sind ganzjährig zulässig. Das ist keine Fällung, sondern fachgerechte Baumpflege.
Was passiert, wenn man ohne Genehmigung fällt?
Das ungenehmigte Fällen eines geschützten Baumes ist eine Ordnungswidrigkeit. In NRW können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. In der Praxis hängt die Höhe von verschiedenen Faktoren ab: Größe und Alter des Baumes, Seltenheit der Baumart und ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt.
Zusätzlich zum Bußgeld kann die Gemeinde eine Ersatzpflanzung anordnen – oft mehrere Bäume als Ausgleich für den gefällten.
Zusammenfassung: Was gilt in NRW?
| Regelung | Was gilt? |
|---|---|
| Fällverbot (BNatSchG) | 1. März bis 30. September – gilt außerhalb gärtnerisch genutzter Flächen |
| Hausgärten | Vom BNatSchG-Fällverbot ausgenommen, aber Baumschutzsatzung und Artenschutz gelten trotzdem |
| Baumschutzsatzung | Je nach Gemeinde: meist ab 80 cm Stammumfang geschützt, Fällgenehmigung erforderlich |
| Artenschutz | Gilt immer: Vor jeder Fällung auf Brutvögel, Fledermäuse etc. prüfen |
| Akute Gefahr | Fällung auch in der Sperrzeit erlaubt, Behörde danach informieren |
| Pflegeschnitte | Ganzjährig zulässig (Totholz, Formschnitt, Gesunderhaltung) |
| Bußgeld bei Verstoß | Bis zu 50.000 € in NRW |
Unsere Empfehlung
Bevor Sie einen Baum fällen lassen, klären Sie zwei Dinge: Erstens, ob Ihre Gemeinde eine Baumschutzsatzung hat und ob Ihr Baum darunter fällt. Zweitens, ob der Baum artenschutzrechtlich relevant ist – insbesondere in der Brutzeit.
Wenn Sie unsicher sind, helfen wir Ihnen gerne weiter. Wir besichtigen den Baum vor Ort, schätzen den Zustand ein und sagen Ihnen klar, welche Schritte notwendig sind – und ob eine Genehmigung erforderlich ist. Bei Bedarf übernehmen wir die Abstimmung mit dem zuständigen Amt.
Fragen zur Fällung Ihres Baumes?
Rufen Sie uns an unter 02864–322588 oder nutzen Sie unser Anfrage-Formular. Wir melden uns zeitnah und beraten Sie kostenlos vor Ort.